Grundlagen der Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht

In § 5 im ersten Buch des Sozialgesetzbuches steht geschrieben: „Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. angemessene wirtschaftliche Versorgung.“  
 
In Anlehnung daran sind sowohl im Bundes- und im Soldatenversorgungsgesetz, im Zivildienst- und im Opferentschädigungsgesetz sowie im Häftlingshilfe- und im Infektionsschutzgesetz als auch im Straf- und im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz entsprechende Paragrafen hinterlegt. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei Eintritt eines derartigen Schadenfalls die betroffene Person eine Versorgung erhält, die sich an den Vorgaben des Bundesversorgungsgesetzes orientiert.