Gutachterliche Bedeutung der Berufsordnung für Ärzte

In der MBO, der Muster-Berufsordnung für alle Ärztinnen und Ärzte in Deutschland, sind nicht nur die Pflichten, sondern auch die Rechte der Mediziner in Bezug auf Patienten und Kollegen sowie die Bundes-Ärztekammer festgelegt. Letztere ist auch für den Beschluss derselbigen zuständig, wobei ihre Umsetzung den jeweiligen Landesärztekammern obliegt. Hierbei dürfen im Wesentlichen keine Änderungen vorgenommen werden.
 
Zwei Paragrafen der Berufsordnung beziehen sich konkret auf die Rolle des ärztlichen Gutachters. So trägt der Paragraf 25 beispielsweise den Titel „Ärztliche Gutachten und Zeugnisse“. Er sagt im Wesentlichen aus, dass eine Ärztin oder ein Arzt immer möglichst sorgfältig und gewissenhaft gemäß ihrer ärztlichen Überzeugung zu handeln hat, wenn es um das Ausstellen von Zeugnissen und Gutachten geht. Außerdem sollen hinsichtlich der Abgabe immer die jeweils adäquaten Fristen eingehalten werden.
Paragraf 29 handelt dagegen von der „Kollegialen Zusammenarbeit“. Damit ist gemeint, dass von Ärzten und Ärztinnen stets ein kollegiales Verhalten und somit eine harmonische und gute Teamarbeit erwartet wird. Davon ausgenommen ist die Pflicht, die Inhalte eines Gutachtens nach bestem Wissen gemäß der ärztlichen Überzeugung zu kommunizieren, auch was die Behandlungsweise von Kollegen betrifft.