Haftungsbestimmungen für medizinische Sachverständige

Inwieweit ein Mediziner in seiner Rolle als Sachverständiger haftet, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Je nach Auftraggeber und Tätigkeitsbereich kommt der entsprechend dafür gültige Gesetzes-Paragraf zum Tragen.  
 
Folgende Varianten sind möglich:
Der Sachverständige wurde durch das Gericht bestellt. Dann wird dessen Haftung nach § 839a des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.  
Dieselben Grundlagen gelten für einen Sachverständigen, der gemäß § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Auftrag von einer Behörde erhalten hat. In rechtlicher Hinsicht gilt deren Stellung als vergleichbar.
Anders sieht es dagegen bei ärztlichen Sachverständigen aus, die privat beauftragt werden, beispielsweise durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Ihre Haftungsbedingungen sind in den §§ 634 / 280 des BGB geregelt.
Oder der Beauftragte ist Beamter und zum Beispiel als Mitarbeiter in einem Gesundheitsamt tätig. In diesem Fall haftet er als ärztlicher Sachverständiger nach den Vorgaben von § 839 im Bürgerlichen Gesetzbuch.