Höhe des Rentenanspruchs aufgrund von Berufsunfähigkeit

Der zeitliche Rahmen des Leistungsvermögens einer versicherten Person bildet die Basis für den jeweiligen Rentenanspruch. Liegt ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden vor, während kein leidensgerechter Arbeitsplatz verfügbar ist, wird derjenige als voll erwerbsgemindert bezeichnet. Dies gilt zwar auch bei Vorhandensein einer solchen Ersatztätigkeit, hier gilt es allerdings die entsprechende Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Wurde das Leistungsvermögen auf einen Zeitraum zwischen drei und sechs Stunden festgelegt, ist der Versicherte ohne leidensgerechten Arbeitsplatz voll erwerbsgemindert und erhält eine arbeitsmarktbedingte Rente. Im Gegensatz dazu gilt er mit einer adäquaten neuen Beschäftigung nur als teilweise erwerbsgemindert und darf auch hier nur bis zu einer bestimmten Grenze hinzuverdienen. Liegt das potentielle Leistungsvermögen bei sechs Stunden, wird diese Person in keinem Fall als erwerbsgemindert eingestuft. Trotzdem kann auch hier aufgrund von Krankheit oder Behinderung der Arbeitsmarkt verschlossen sein, wenn keine leidensgerechte Tätigkeit zur Verfügung steht. Ist ein sogenannter Schonarbeitsplatz verfügbar, wird im Normalfall keine Rente ausbezahlt. Ausnahmen gibt es, falls es sich um eine „vergönnungshalber“ zugeteilte Tätigkeit handelt.