JVEG – Inhalt und Bedeutung

Bis zum Jahr 2004 gab es zunächst das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, abgekürzt ZSEG, welches schließlich durch das sogenannte Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ersetzt wurde.  
 
In § 9 werden dort drei Honorar-Gruppen – bezeichnet als M1, M2 und M3 – mit unterschiedlichen Stundensätzen für die Erstellung von medizinischen Gutachten definiert. Nach welchem Stundensatz die Vergütung letztendlich erfolgt, wird gemäß dem jeweiligen Schwierigkeitsgrad sowie je nach Zeitaufwand entschieden. Objektiv betrachtet muss die Zeit veranschlagt werden, die notwendig wäre, wenn ein durchschnittlich erfahrener und befähigter Sachverständiger mit einer ebenso durchschnittlichen Intensität den Auftrag sachgerecht erledigen würde.
 
Über den § 8a wird zudem eine eventuelle Beschränkung oder gar der Wegfall des Vergütungsanspruchs geregelt, für den Fall, wenn ein Sachverständiger gegen § 407a der Zivilprozessordnung verstoßen sollte.