Konsens bezüglich Knorpelschäden im Falle einer BK 2112

Ähnlich wie beim Thema Gelenkspaltverschmälerungen ist man sich in Sachen Knorpelschäden, die im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit der Kategorie 2112 auftreten, weitestgehend einig.

So zeigen sich bei Aufnahmen mittels MRT eindeutige Abstufungen, die zusammengefasst in folgende fünf verschiedene Stufen unterteilt werden: Bei Grad 0 sind keinerlei Veränderungen sichtbar, sodass dieser als „normal“ bezeichnet wird. Beim „fast normalen“ Grad 1 ist die Knorpeloberfläche zwar noch intakt, aber man erkennt bereits hypo- oder hyperintense Signalalterationen, bedingt durch Erweichungen, Fissuren und oberflächliche Läsionen. Ab Grad 2, der auch als „anormal“ bezeichnet wird, sind dann geringe Oberflächenirregularitäten sichtbar, wobei die Defekte unter 50 % der Knorpeldicke liegen. Beim dritten, „stark anormalen“ Grad zeigen sich deutliche Irregularitäten an den Oberflächen. Die Defekte reichen von unter 50 bis zu 100 % der Knorpeldicke, während die Knochen selbst noch intakt sind. Im Falle von Grad 4 reichen die Knorpeldefekte schließlich komplett bis zum Knochen, verbunden mit einem offen liegenden subchondralen Knochen. Darüber hinaus folgt in der Regel eine sogenannte Knochenreaktion.