Konsens zu zeitlichem Verlauf und Seitenverteilung bei der BK 2112

Wenn es um die Entstehung der Berufskrankheit Nr. 2112 geht, so ist man sich bezüglich des zeitlichen Verlaufs relativ einig. So muss zum Beispiel einer Erkrankung mit Grad 2 (nach Kellgren) oder höher eine entsprechend hohe berufliche Belastung vorausgegangen sein, die einer Einwirkung von mindestens 13.000 Stunden entspricht. Tritt die Arthrose dieses Ausmaßes bereits vor Ablauf dieses Zeitraums ein, wird die Krankheit schlichtweg nicht anerkannt.

Ähnlich verhält es sich beim Thema Latenz, also der Zeit zwischen dem Ende der jeweiligen Exposition und der ersten Diagnose dieser Erkrankung. Bei Latenzen, die höchstens fünf Jahre oder sogar weniger messen, gibt es im Wesentlichen keinerlei negative Indizwirkung. Bei einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren wird der Ursachenzusammenhang dagegen umso unwahrscheinlicher, und zwar je länger diese Latenz beträgt.

Auch in Sachen Seitenverteilung der Veränderungen fällt das Experten-Urteil mehr oder weniger einstimmig aus. So liegt bei einer Berufskrankheit der Kategorie 2112 in aller Regel eine Beidseitigkeit vor. Deshalb spricht es auch eindeutig gegen einen Ursachenzusammenhang, wenn nach der Klassifizierung von Kellgren zwischen beiden Seiten ein Unterschied von mehr als einem Grad vorliegt. Anders sieht es dagegen aus, wenn arbeitsbedingt eine einseitige Belastung nachgewiesen werden kann. Bei der Ermittlung einer derartigen Exposition kann beispielsweise das Feststellen einer einseitigen Hyperkeratose durchaus als Beweis dienen.