Kriterien für die Feststellung einer Behinderung

Um das Ausmaß einer Behinderung festzulegen, werden mehrere Aspekte untersucht. Neben der Selbständigkeit der betroffenen Person sind außerdem auch deren Bildungsfähigkeit sowie die individuelle Berufs- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit entscheidend.  
 
Gemäß § 69 Abs. 1 im Vierten Sozialgesetzbuch wird das Vorliegen und der Grad einer Behinderung durch die Behörden festgestellt, die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständig sind. Hierfür muss der oder die Behinderte zunächst einen Antrag auf Festlegung stellen.  
Zur Klärung des Sachverhalts kann sich das zuständige Versorgungsamt aller notwendigen Hilfsmittel bedienen. So werden gegebenenfalls Unterlagen von anderen Leistungsträgern angefordert, Sachverständige und Zeugen vernommen oder der Antragssteller selbst untersucht. Die Person, die den Antrag zur Aufklärung gestellt hat, ist hierbei gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet.
 
Liegt bereits ein Rentenbescheid vor, in dessen Zusammenhang eine Behinderung als vorhanden bestätigt wurde, entfällt eine erneute Feststellung, falls die behinderte Person keine andere Meinung vertritt. Bei mehreren verschiedenen Beeinträchtigungen dagegen werden die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und die Behinderung mit Rücksicht auf deren wechselseitigen Beziehungen festgelegt.