Leistungsvoraussetzungen in der Gesetzlichen Unfallversicherung

Um die Gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können, gelten einige grundlegende Voraussetzungen. Generell besteht in Deutschland Versicherungspflicht, das heißt alle beschäftigten Personen sind auch versicherungspflichtig. Ausnahmen bilden hier beispielsweise Ärzte, die selbständig tätig sind oder Beamte. Die Versicherung einer Person erfolgt somit entweder freiwillig, kraft des Gesetzes oder gemäß einer bestimmten Satzung. Zu dem sogenannten geschützten Personenkreis zählen neben Unternehmern und Beschäftigen auch „Wie-Beschäftigte“, Pflegepersonen, Rehabilitanden und Nothelfer sowie Lernende und viele mehr.
Die Verantwortung dafür, dass eine Person angemeldet wird und die entsprechenden Beiträge gezahlt werden, liegt einzig und allein beim jeweiligen Arbeitgeber. Die Errechnung der Höhe des Beitrags erfolgt unter Berücksichtigung von Beitragssatz und Gefahrenklasse, die wiederum vom Unfallversicherungsträger festgelegt werden.
Ob eine Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls versichert ist oder nicht, wird von einer juristischen Instanz entschieden, da es sich hierbei um eine rechtliche Frage handelt. Somit ist es nicht die Aufgabe eines Sachverständigen, hierfür Beweise zu erbringen. Das Gericht, also der Auftraggeber, ist außerdem zuständig dafür, die Anknüpfungstatsachen festzustellen. Somit sollte in einem Schriftstück oder im Gutachtenauftrag selbst eindeutig beschrieben sein, welche Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt wurde.