Maßstäbe und Aspekte der Beweisanforderung in der Gesetzlichen Unfallversicherung

Für die Anforderung von Beweisen gilt als Maßstab der sogenannte Vollbeweis. Dies bedeutet, dass vermeintlich festgestellte Tatsachen mit Gewissheit nachgewiesen werden müssen, damit keinerlei Zweifel bleiben. Grundlagen hierfür bilden häufig Dokumente aus Akten, wie zum Beispiel Behandlungs- und Befundberichte, Reha-Dokumentationen oder ein Vorerkrankungsverzeichnis. Auch Befunde aus der Radiologie oder speziell solche, die für das jeweilige Gutachten erstellt wurden, können der Sache dienlich sein.
Geht es bei der Beweisanforderung um die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit beziehungsweise Kausalität, gilt der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit lediglich dann, wenn die Frage nach der natürlichen Kausalität gestellt wird. In diesem Fall kann es genügen, wenn mehr Punkte für den Ursachenzusammenhang sprechen statt dagegen und ernsthafte Zweifel ausgeschlossen werden können. Dabei genügt es allerdings nicht, wenn es lediglich möglich wäre, dass ein Zusammenhang besteht. Zudem muss jedes einzelne Glied der Kausalkette separat geprüft werden, falls mittelbare Ursachen vorliegen. Der Ausdruck Wahrscheinlichkeit hat dabei hinsichtlich seiner Bedeutung nichts mit dem Begriff gemein, wie er in der Statistik Verwendung findet.
Solche Fälle rechtlich zu bewerten gehört übrigens nicht zu den Aufgaben eines Sachverständigen. Derartige Wertungen sind ein Thema, wenn nach der Unfallkausalität und dem inneren Zusammenhang, der haftungsausfüllenden oder -begründenden Kausalität gefragt wird. Dabei stellt sich bei der rechtlich wesentlichen Ursache keine Frage nach dem Beweis.