Mitwirkungspflicht der GUV im medizinischen Bereich

Um die Höhe der zu erbringenden Leistungen festlegen zu können, benötigt die Gesetzliche Unfallversicherung medizinische Diagnosen von Fachärzten. In diesem Zusammenhang besteht für den erkrankten Arbeitnehmer die unabdingbare Verpflichtung, sich gewissen Untersuchungen ärztlicher und psychologischer Art zu unterziehen, die zur Feststellung der Leistung erforderlich sind. Dies ist zum einen notwendig, wenn eine Heilbehandlung endet, aber auch dann, wenn eine Erhöhung, Herabsetzung, Entziehung oder Gewährung der Verletztenrente ansteht. Bei der entsprechenden Diagnostik folgt dem üblichen Abhorchen und Abtasten, dass der Versicherungsnehmer aktive körperliche Bewegungen vorzuführen und passive zu dulden hat. Darüber hinaus werden durch den Arzt Bewegungsausmaße erhoben, Reflextests durchgeführt, bildgebende Verfahren angewandt und Blutproben entnommen. 
Damit bei der Begutachtung nicht der Eindruck einer mangelnden Mitwirkung entsteht, muss der Erkrankte nicht nur Erscheinen, sondern auch aktiv mithelfen - sowohl bei der Untersuchung, als auch bei einer eventuell verordneten Heilbehandlung. An ihn ausgehändigte Fragebögen sollten außerdem stets komplett ausgefüllt und rechtzeitig zurückgegeben werden.
Einen Sonderfall stellt die Untersuchung in Form einer Obduktion dar, wenn also nach dem Tod einer Person die Berufskrankheit als Todesursache ausgeschlossen werden soll. Hinterbliebene sind nicht dazu verpflichtet, dies zu dulden oder gar mitzuwirken. Obendrein muss der Unfallversicherungsträger vorab keinen Hinweis auf mögliche Folgen geben. So kann es zum Beispiel passieren, dass die Hinterbliebenenrente nachträglich gestrichen wird.