Bei der Feststellung der sogenannten Dienstunfähigkeit wird im Beamtenrecht in folgenden Abstufungen unterschieden:
Eine vorübergehende Dienstunfähigkeit ist gegeben, wenn der oder die Beamte aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit den Dienstobliegenheiten nicht nachkommen kann. Ein Nachweis in Form eines Attests kann vom Dienstherrn verlangt werden.
Die dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der körperliche Zustand oder gesundheitliche Gründe die Erfüllung der Dienstpflichten verhindern. In diesem Fall sollte der oder die Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person innerhalb von einem halben Jahr dem Dienst mindestens drei Monate lang nicht nachkommen konnte. Zusätzlich muss allerdings feststehen, dass die Person auch in einem weiteren Zeitraum von sechs Monaten nicht wieder komplett dienstfähig werden wird.
Als spezielle Dienstfähigkeit wird bezeichnet, wenn in bestimmten Bereichen wie bei der Feuerwehr, im Justizvollzug oder bei der Polizei gewisse Anforderungen an die physische Leistungsfähigkeit gestellt werden.
Von begrenzter Dienstfähigkeit wird gesprochen, wenn der oder die Beamte die Dienstpflichten des übertragenen Amtes noch zu mindestens 50 % der Arbeitszeit regelmäßig erfüllen kann. In diesem Fall ist dann von einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand abzusehen.
Im Rahmen der Begutachtung wird deshalb die Prognose des Mediziners, ob jemand dauernd dienstunfähig ist oder innerhalb des nächsten halben Jahres erneut komplett dienstfähig ist, als entscheidender Aspekt angesehen.