Mögliche Ereignisse in der Gesetzlichen Unfallversicherung

Geschieht während einer versicherten Tätigkeit ein Unfall, gibt es aus Sicht der Gesetzlichen Unfallversicherung diverse Möglichkeiten für die Einordnung des Geschehnisses sowie der dazugehörigen Folgen.
Spricht man von einem Ereignis, das zeitlich begrenzt ist, geht es um einen Zeitraum mit einer maximalen Dauer von einer Arbeitsschicht. Sinn und Zweck dieser Definition ist vor allem die Abgrenzung zur Berufskrankheit. Ein Beispiel dafür ist, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung am Arbeitsplatz lediglich für kurze Zeit arbeitsunfähig ist. Im Gegensatz dazu ist bei einem permanent bestehenden körperlichen Schaden, der durch eine regelmäßig durchgeführte Tätigkeit entstanden ist, der langfristige Ersatz durch eine alternative Beschäftigung notwendig.
Tritt ein ein sogenanntes „äußeres“ Ereignis ein, kommt wider Erwarten der Tatsache, dass tatsächlich eine äußerliche Einwirkung stattgefunden haben muss, nur eine geringe Bedeutung zu. Der Ausdruck hat lediglich den Zweck, eine Grenze zur „inneren Sache“ zu schaffen. Damit ist beispielsweise gemeint, wenn eine versicherte Person während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit krank wird und dies unabhängig von den Umständen der jeweiligen Beschäftigung passiert.
Bei der Feststellung des Unfallereignisses wird dessen Hergang vom Gericht ermittelt. Ein Gutachter formuliert hierzu nur dann seine eigene Ansicht, wenn eine solche ausnahmsweise gewünscht wird. Auch die entsprechende Wertung und Beweiswürdigung liegt ausschließlich in der Hand des zuständigen Gerichts.