Mögliche Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung

Für die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Gesetzlichen Unfallversicherung kommen verschiedene Situationen oder Geschehnisse in Frage. Grundsätzlich wird zwischen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unterschieden. Im Falle eines Arbeitsunfalls handelt es sich normalerweise entweder um einen bei der Arbeit selbst geschehen Vorfall mit Folgen oder alternativ dazu um einen sogenannten Wegeunfall. Darüber hinaus kann ein Arbeitsunfall in Sonderfällen auch bei der Verwahrung oder Beschaffung von Schutzausrüstungen oder Arbeitsgeräten passieren.
Generell wird unter einem Unfall ein Ereignis verstanden, das zeitlich begrenzt ist, von extern auf einen Körper einwirkt und dabei entweder zu einem gesundheitlichen Schaden oder im schlimmsten Fall zum Tode führt. Bei einem Arbeitsunfall hingegen geschieht dieser einer versicherten Person infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit. Handelt es sich um einen Wegeunfall, muss es sich bei dem Unfallort um eine Stelle handeln, die auf Wegen liegt, die während der entsprechenden Tätigkeit oder auf dem direkten Weg dorthin und zurück passiert werden. Auch Wege zu sogenannten „dritten Orten" und zurück sind versichert.
Eine Berufskrankheit dagegen erleidet die versicherte Person als Folge der Ausübung seiner Beschäftigung. Diese „Listenerkrankung“ wird unter Berücksichtigung der dazugehörigen Verordnung definiert. Zu solchen Krankheiten zählen Beeinträchtigungen, die durch berufsspezifische Einwirkungen entstehen und welche man dadurch konkret einer bestimmten Berufsgruppe zuweisen kann.