Probleme bei der Anerkennung eines CTS als BK 2113

Auch wenn es viele Berufsfelder gibt, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die ein Carpaltunnelsyndrom verursachen können, wird die Nervenschädigung am Handgelenk häufig nicht als Berufskrankheit anerkannt. Grund hierfür ist, dass es theoretisch unzählige mögliche Ursachen gibt, die als Auslöser für die Erkrankung infrage kommen.

Eine Verengung am Carpaltunnel kann beispielsweise nicht als Berufskrankheit der Kategorie 2113 anerkannt werden, wenn es sich um einen angeborenen Schaden wie etwa eine Geburtslähmung des Plexus handelt. Genauso können ganz einfach Stich-, Schnitt-, Scher- oder Quetschverletzungen vorliegen oder die Veränderungen sind durch thermische Schäden oder Stromeinwirkungen entstanden. Ebenso ist es möglich, dass Nervenverlaufsvarianten vorliegen oder es sich dabei um eine Erkrankung des zentralen Nervensystems handelt. Hierzu zählen zum Beispiel multiple Sklerose, Neuritis und Syringomyelie. Aber auch durch eine Schwangerschaft sowie Frakturen und eventuelle Folgen davon wie Fehlstellungen oder Druckschäden durch eine Gipsbandage kann ein Carpaltunnelsyndrom entstehen. Darüber hinaus können iatrogene Schäden, verursacht durch Operationen, Injektionen und Strahlentherapien, sowie Stoffwechsel-Störungen und die Einwirkung von toxischen Substanzen ebenfalls dafür verantwortlich sein. Zu letzterem zählen unter anderem Alkoholabusus, Urikämie sowie eine Polyneuropathie bei Diabetes mellitus.