Prüfung der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Ist eine Person in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt, muss festgestellt werden, ob diese grundsätzlich noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein oder nicht. Um diese Frage zu beantworten, werden die individuellen Umstände nach einer bestimmten Prüffolge ermittelt. Zunächst wird hinterfragt, ob das Restleistungsvermögen noch Verrichtungen und Tätigkeiten wie Kleben, Verpacken und Sortieren, Reinigen, Zureichen und Abnehmen sowie das Zusammensetzen von Teilen, Transportieren oder Bedienen von Maschinen erlaubt. Ist dies der Fall, so kann in der Regel gar nicht erst angezweifelt werden, dass eine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt immer noch besteht. Können derartige Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden, muss man feststellen, ob das restliche Leistungsvermögen so weit gemindert ist, dass eine schwerwiegende spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Gegebenenfalls muss darüber hinaus auch eine sogenannte Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen ausgeschlossen werden. Besteht keines von beiden, ist die jeweilige Person wiederum eindeutig dazu fähig, weiterhin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Trifft eine der zwei oder sogar beide Definitionen zu, muss die Benennung einer leidensgerechten Verweisungstätigkeit erfolgen, für welche eine maximale Einarbeitungszeit von drei Monaten notwendig sein darf. Damit sollte der oder die Versicherte wieder am allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen können. Ist es allerdings nicht möglich, eine solche Tätigkeit zu benennen, gilt der allgemeine Arbeitsmarkt für diese Person als verschlossen.