Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Wegeunfällen in der GUV

Generell sind durch die Gesetzliche Unfallversicherung nicht nur Unfälle bei den jeweiligen Tätigkeiten an sich, sondern auch Vorkommnisse auf den damit zusammenhängenden Wegen abgedeckt. Diesbezüglich gibt es allerdings einige grundlegende Rahmenbedingungen zu beachten. Ohne Zweifel sind die direkten Hin- und Rückwege versichert, also solche Wege, die mit der versicherten Tätigkeiten in Verbindung stehen und unmittelbar zum Ort der Tätigkeit führen und zurück. Hierbei kann der Arbeitnehmer eine vorübergehende Unterkunft oder die ständige Familienwohnung als Start- beziehungsweise Zielpunkt wählen. Auch abweichende Wege über den Kindergarten, die Schule oder zu Betreuungspersonen sind abgedeckt, solange die Umwege dazu dienen, die eigenen Kinder in fremde Obhut zu geben. Zudem darf man zum Zwecke einer Fahrgemeinschaft Wege nutzen, die nicht der direkten Route entsprechen, um sich mit anderen ein Fortbewegungsmittel und die dazugehörigen Ausgaben zu teilen. Ausschlaggebend ist dabei in jedem Fall, dass am Beginn und Ende des Weges das Passieren der äußeren Haustür des entsprechenden Gebäudes steht. Einen Sonderfall stellt der Weg zu oder von einem sogenannten dritten Ort dar, der weder dem Betrieb noch einer privaten Unterkunft zuzuordnen ist. Hier sind Wegeunfälle nur dann versichert, wenn die zurückgelegte Route nicht wesentlich länger als der übliche Weg nach Hause ist. Außerdem darf die Motivation für denselbigen nicht rein privat sein. Solch ein Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitnehmer ausnahmsweise nicht von zuhause, sondern von einer anderen Unterkunft aus anreist.