Rahmenbedingungen zur Einschätzung der Minderung zur Erwerbsfähigkeit

Benötigt die Versicherung eine Einschätzung der Minderung zur Erwerbsfähigkeit, so wird der jeweilige Fall stets separat bewertet. Es werden niemals verschiedene Unfallvorkommnisse gemeinsam betrachtet oder zusammengefasst. Die einzige Ausnahme bildet hierbei der mittelbare Unfall, auch Folge-Unfall genannt. Um die Minderung zu definieren, wird die Erwerbsfähigkeit vor dem Ereignis als Maßstab herangezogen und gilt für die Errechnung von Versicherungsleistungen grundsätzlich als Ausgangssituation mit hundertprozentiger Leistungsfähigkeit. Dabei ist egal, ob bereits Vorschäden vorlagen oder nicht, da die jeweilige Minderung immer am vorherigen Zustand gemessen wird. In sehr seltenen Fällen ergibt sich durch das Unfallereignis keinerlei Minderung mehr und zwar dann, wenn die versicherte Person bereits zuvor als komplett erwerbsunfähig eingestuft war. Übrigens kann selbst zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliegen. Dabei gibt es weder für bestimmte Berufsgruppen oder spezielle Tätigkeitsbereiche gesonderte Beurteilungen oder Zuschläge. Theoretisch gibt es zwar die Möglichkeit, dass eine Person durch die individuelle berufliche Situation besonders betroffen ist. Hierbei handelt es sich allerdings in erster Linie um eine Form der rechtlichen Bewertung, für die die notwendigen Bedingungen in der Regel nicht erfüllt werden.