Rente wegen Erwerbsminderung

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wegen Erwerbsminderung können auf unterschiedliche Weise gegeben sein. Normalerweise muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, welche fünf Beitragsjahren entspricht. Bei der sogenannten 3/5-Belegung wiederum gelten drei Jahre mit Pflichtbeiträgen, die innerhalb der letzten fünf Jahre, bevor die Erwerbsminderung eintrat, erbracht wurden. Im Ausnahmefall ist die Erfüllung einer der beiden Voraussetzungen entbehrlich - zum Beispiel wenn eine Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall vorliegt. Je nach Gegebenheit wird der Versicherungsfall dann zu einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung.
Teilweise erwerbsgemindert ist eine Person, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung für einen nicht absehbaren Zeitraum nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen mindestens sechs Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein. Liegt der Wert unter drei Stunden, spricht man von einer vollen Erwerbsminderung. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass jemand, der in der Lage ist, täglich sechs oder mehr Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktet zu arbeiten, in keiner Form erwerbsgemindert ist. Somit gibt es in diesem Bereich keinerlei Berufsschutz.