Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung durch Berufsunfähigkeit

Üblicherweise beginnt die Auszahlung einer Rente in dem Monat, von dem ab sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Hierfür muss sie allerdings unbedingt rechtzeitig beantragt werden, also spätestens bis zum letzten Tag des dritten Monats nach dem vermeintlichen Beginn. Andernfalls startet die Rentenzahlung ab dem jeweiligen Antragsmonat. Handelt es sich um eine zeitlich befristete Rente, beginnt die Auszahlung derselbigen allerfrühestens nachdem ein halbes Jahr nach Eintreten der Erwerbsminderung vergangen ist.
Zu den erwähnten Voraussetzungen, die aus versicherungsrechtlicher Sicht erfüllt werden müssen, zählen folgende: Zunächst muss die allgemeine Wartezeit abgelaufen sein. Diese entspricht im Normalfall fünf Jahren mit eingezahlten Beiträgen. Ersatzweise kann die sogenannte 3/5-Belegung gelten. Dies bedeutet, dass in den letzten fünf Jahren, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist, drei Jahre lang Pflichtbeiträge entrichtet wurden.
Wichtig ist, dass eventuelle Änderungen des Leistungsvermögens so konkret wie möglich dokumentiert werden müssen und zwar indem vorliegende Vorbefunde entsprechend ausgewertet werden. Als Maßstab für den Beweis gilt in einem solchen Fall der sogenannte Vollbeweis.