Restleistungsvermögen im Rahmen des allgemeinen Arbeitsmarktes

Das sogenannte Restleistungsvermögen des Versicherten muss für Tätigkeiten ausreichen, die nach entsprechendem Anforderungsprofil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Diese wiederum müssen generell jedem zugänglich und in ausreichender Zahl vorhanden sein, wobei in der Regel 300 Arbeitsplätze genügen. Wichtig ist außerdem, dass hier die üblichen Bedingungen des Tarif- und Arbeitsrechts wie z.B. arbeitsmarktübliche Arbeitspausen eingehalten werden, dass man den Anforderungen eines „billig“ und vernünftig denkenden Arbeitgebers gerecht wird und kognitive Mindestanforderungen erfüllt werden. Dabei wird die sogenannte Umstellungsfähigkeit vorausgesetzt, sich also in einem Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten auf eine neue Tätigkeit einstellen zu können. Außerdem wird die sogenannte Wegefähigkeit ebenfalls als Grundvoraussetzung eingestuft. Man sollte somit in der Lage sein, den Weg zur Arbeit zurückzulegen – zu Fuß oder mithilfe öffentlicher oder privater Verkehrsmittel.
Liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung vor, so besteht die Pflicht, dass eine konkrete Tätigkeit benannt wird, die der Versicherte weiterhin ausüben kann.
Übliche Leistungseinschränkungen in Form eines Ausschlusses von Tätigkeiten wie beispielsweise Akkordarbeiten oder solche die mit Zwangshaltungen verbunden sind, Arbeiten auf Leitern sowie das Tragen schwerer Lasten fallen nicht unter diese Begriffe. Darüber hinaus besteht keinerlei konkrete Benennungspflicht, wenn die besagte Person weiterhin körperlich leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen sechs Stunden pro Tag verrichten kann und es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Bereiche mit entsprechenden Arbeitsplätzen gibt, die für das Restleistungsvermögen in Frage kommen.