Schaden und Schädigungsfolge im Sozialen Entschädigungsrecht

Bei dem Begriff Schaden wird im Sozialen Entschädigungsrecht zwischen Vorschaden und Nachschaden sowie Folgeschaden beziehungsweise Spätschaden unterschieden. Beim sogenannten Vorschaden handelt es sich um eine Gesundheitsstörung, die unabhängig vom später entstandenen Schaden auftritt, da diese nachweislich schon existiert hat, als die Schädigung eintrat. Unter dem Begriff Nachschaden versteht man zwar ebenfalls eine Gesundheitsstörung, die keinen ursächlichen Zusammenhang zur Schädigung aufweist. Allerdings ist dieser Schaden zeitlich nach derselbigen entstanden. Tritt nach der eigentlichen Schädigung eine zusätzliche Gesundheitsstörung auf, deren Entstehung ganz offensichtlich damit zusammenhängt, wird diese als Folgeschaden bezeichnet. Ein Folgeschaden, der erst zahlreiche Jahre später auftritt, wird wiederum Spätschaden genannt. Als mittelbare Schädigungsfolge wird dagegen eine Gesundheitsstörung genannt, die durch ein schädigungsbedingtes Leiden oder besser gesagt von einem dadurch entstandenen äußeren Ereignis verursacht wurde.
 
Stirbt eine geschädigte Person, so wird auch der Zusammenhang zwischen der Schädigungsfolge und dem Tod untersucht. So kann die Person beispielsweise an einer tatsächlichen Schädigungsfolge gestorben sein oder an einer im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Schädigungsfolge. Andere Möglichkeiten sind, dass die Lebenszeit einfach um ein Jahr verkürzt oder das Ableben durch die Folgen mehrerer Leiden herbeigeführt wurde.