Schwerbehindertenrecht – Begriffsdefinition

Die Begutachtung im Bereich Schwerbehindertenrecht orientiert sich an den allgemein gültigen Definitionen, die im Sozialgesetzbuch Nr. 4 explizit festgelegt sind.  
So gilt eine Person nach § 2 des SGB IX als behindert, wenn dessen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist, weil entweder deren seelische Gesundheit, die physische Funktion oder die psychische Fähigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach um mehr als ein halbes Jahr von dem jeweils alterstypischen Zustand entfernt liegt.
Als Schwerbehinderte wiederum werden Menschen bezeichnet, die über einen GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 verfügen. Ihnen gleichgestellt sind behinderte Personen mit einem GdB zwischen 30 und 50, falls Sie ohne diese Gleichstellung aufgrund ihrer Beeinträchtigung keinen passenden Arbeitsplatz bekommen oder behalten könnten.  
 
Diese Definitionen des Vierten Sozialgesetzbuches decken sich allerdings nicht mit dem, was die WHO im Jahr 1980 anhand der „International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps“ (kurz ICIDH) festgelegt hat. Mit der „International Classification of Impairments, Disabilities and Health“ (kurz ICF) der WHO von 2001 sind sie dagegen schon kompatibel, wurden jedoch deutlich enger gefasst.
 
Als Ursachen für eine Behinderung kommen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten infrage. Während manche Gesundheitsstörungen bereits angeboren sind, können andere auch die Folgen von Verletzungen, Unfällen sowie Krankheiten sein oder altersbedingt in Erscheinung treten.