Über das Ermittlungsrecht des ärztlichen Gutachters

Wenn es im Rahmen einer Gutachtenerstellung um einen Sachverhalt geht, der keinerlei medizinischen Hintergrund hat, dann verfügt der Arzt in seiner Rolle als Gutachter über kein eigenes Ermittlungsrecht. Als nicht-medizinische Tatsachen bezeichnet man dabei in erster Linie alles, was mit dem Ablauf beziehungsweise Hergang zu tun hat. Diese Tatsachen müssen normalerweise ausdrücklich vom jeweiligen Auftraggeber vorgegeben werden. Andernfalls wird der Sachverhalt gemäß den Angaben in der Akte zugrunde gelegt.

Problematisch wird es allerdings dann, wenn die Akten-Angaben widersprüchlich sind oder der Proband am Untersuchungstag den Sachverhalt bei der informativen Befragung anders schildert. In diesem Fall muss der Auftraggeber vom gutachtenden Arzt einen entsprechenden Hinweis erhalten, bevor er seine Beurteilung abliefert. Darüber hinaus sollte er um eine verbindliche Vorgabe des relevanten Sachverhalts bitten. Der Gutachter würde sich hingegen fehlerhaft verhalten, wenn er nur nach dem vom Probanden beschriebenen Sachverhalt urteilen würde.