Unterscheidung zwischen Gesundheitsschaden und -schädigung

Der Gesundheitsschaden an sich ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung. Seit dem Jahr 1997 wird damit ein Zustand der Psyche oder des Körpers umschrieben, der regelwidrig sowie Voraussetzung dafür ist, dass ein Versicherungsfall in Form einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls vorliegt.  
 
Ein Gesundheitsschaden, der direkt durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall entstanden ist, wird als sogenannter Gesundheitserstschaden bezeichnet. Eine Folge dieses Gesundheitserstschadens wiederum nennt man dann Gesundheitsfolgeschaden.
 
In der Privaten Unfallversicherung wird hingegen von einer Gesundheitsschädigung als Folge von einem Unfallereignis gesprochen. Weil ein Sachschaden kein Gegenstand der Privaten Unfallversicherung ist, muss eine solche Schädigung der Gesundheit vorhanden sein, damit ein Versicherungsfall überhaupt begründet werden kann. Die Gesundheitsschädigung selbst wiederum stellt einen abnormalen Körperzustand dar, der objektiv feststellbar ist. Alternativ bedeutet der Begriff, dass die Unversehrtheit des Körpers so beeinträchtigt ist, dass dies nach den „leges artis“, den Regeln der ärztlichen Kunst, festgestellt werden kann. Bei Ersatzteilen wie Hilfsmitteln oder künstlichen Körperteilen entscheidet im Zweifelsfall eine rechtliche Bewertung, ob deren Beschädigung als Gesundheitsschädigung bewertet wird oder nicht.