Unterscheidung zwischen Gutachter und Beratungsarzt

Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können, darf ein Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung einen beratenden Arzt zur Unterstützung beauftragen. Hierfür erfolgt die Eingliederung des Beratungsfacharztes in die Verwaltungsstruktur des jeweiligen Versicherungsträgers durch einen entsprechenden Einzelvertrag. Der Begriff Beratungsarzt ist nicht geschützt.
 
Ein wichtiger Unterschied zum Gutachter besteht insofern, als dass der Versicherte bei der Beauftragung eines Beratungsarztes durch den Unfallversicherungsträger keinerlei Mitspracherecht besitzt. Wird dagegen ein Gutachtenauftrag erteilt, so müssen der versicherten Person mehrere Gutachter zur Wahl stehen. Grundlegendes Kriterium für die Abgrenzung ist dabei, dass der beratende Arzt gemäß dem einzig und allein dafür abgeschlossenen Rahmenvertrag medizinische Beratungsleistungen erbringt und dort weder angestellt noch verbeamtet ist.
 
Die Unterschiede zwischen einer beratenden Stellungnahme und einem Gutachten wird außerdem wie folgt definiert: Als „äußere“ Merkmale zur Erkennung gelten zum einen die konkrete Anforderung des Gutachtens sowie zum anderen die Abrechnung und Bezeichnung der Stellungnahme als solches. „Inneres“ Erkennungsmerkmal ist dagegen die völlig eigenständige Bewertung der Tatsachen, die für das Verfahren entscheidend sind. Im Gegensatz dazu liegt bei einer sogenannten beratenden Stellungnahme der Fokus vor allem auf der Beurteilung eines bereits vorliegenden Gutachtens.