Unterscheidung zwischen Vorschaden und Vorschädigung

Wird eine Vorschädigung diagnostiziert, so liegt eine sogenannte Schadensanlage vor. Dies bedeutet, dass bereits psychische oder physische Veränderungen vorhanden sind, die in klinisch-funktioneller Hinsicht keine offensichtlichen Folgen oder Nebenwirkungen haben. Trotz alledem können solche Veränderungen den vorliegenden gesundheitlichen Schaden begünstigen oder dessen Ausmaß verschlimmern. In einem solchen Fall erfolgt eine Entschädigung nach dem „Alles-oder-nichts“-Prinzip. Einige Beispiele für Schadensanlagen sind ein schadengeneigter Zustand, eine latente Störung, eine Disposition sowie eine asymptomatische Degeneration.
Liegt dagegen ein Vorschaden vor, handelt es sich dabei um einen klinisch manifesten Gesundheitsschaden, der mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Veränderungen einhergehen, die objektivierbar sind. In einer derartigen Situation erfolgt dann nur die Entschädigung des Verschlimmerungsanteil wird. Beispiele hierfür sind, wenn eine bereits vorliegende Beeinträchtigung nach einem Arbeitsunfall stärker ausgeprägt ist oder ein Körperteil, das zuvor operiert wurde, der Belastung nicht stand hält.
Bei der Verstärkung eines Vorschadens wird darüber hinaus in vorübergehende und richtunggebende Verschlimmerungen unterteilt. Im ersten Fall wird der Anteil der Verschlimmerung für den Zeitraum derselbigen als geminderte Erwerbsfähigkeit eingestuft. Im zweiten Fall wird der Vorschaden grundsätzlich verändert. Somit ist das Unfallereignis selbst langfristig als ausschlaggebend für das Schadenbild einzustufen und der Verschlimmerungsanteil erhält für unbegrenzte Zeit die Bewertung mit einer Minderung.