Voraussetzungen für die Ausübung der Heilpraktiker-Tätigkeit

In den Paragrafen 1 und 2 des Heilpraktikergesetzes, abgekürzt HeilprG, ist genau festgelegt, welche Voraussetzungen gelten, wenn jemand als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig werden möchte.
 
Ganz allgemein gesprochen, bedarf es hierfür natürlich einer Erlaubnis. Darüber hinaus ist definiert, was darunter konkret verstanden wird, wenn jemand Heilkunde ausübt. Neben der Linderung und Heilung von Leiden, Körperschäden und Krankheiten umfasst dies zunächst auch die Feststellung derselbigen, wobei die Tätigkeit an sich sowohl gewerbs- als auch berufsmäßig vorgenommen werden kann.  
 
Gemäß der dazugehörigen „Ersten Durchführungsverordnung“ wird außerdem Folgendes vorausgesetzt, damit die Erlaubnis zur Durchführung der Tätigkeit erteilt wird:

  • Die jeweilige Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie muss die Volksschulbildung abgeschlossen haben.
  • Das 25. Lebensjahr muss bereits vollendet sein.
  • Sie muss als sittlich zuverlässig eingestuft werden.
  • Es darf keinerlei Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bestehen, wenn die Person als Heilpraktiker tätig wird.
  • Sie muss in gesundheitlicher Hinsicht dafür geeignet sein, den Beruf auszuüben.
  • Es ist in jedem Fall eine amtsärztliche Überprüfung notwendig.