Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers

Ist eine volljährige Person nicht mehr in der Lage, bestimmte alltägliche Handlungen selbst auszuführen, steht ihr laut Betreuungsgesetz ein entsprechender Betreuer zu. Dieser wird bestellt, um der betroffenen Person beizustehen und diese gemäß ihren Vorstellungen und Wünschen zu unterstützen, soweit dies möglich und notwendig ist. Die zu erledigenden Aufgaben werden vorab in einem Bestellungsbeschluss genau definiert.  
 
Auch wenn generell eine außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung üblich ist, liegt bei der oder dem Betreuten aber nicht automatisch eine Geschäftsunfähigkeit vor. Für einzelne Bereiche kann allerdings durch einen Gerichtsbeschluss ein Vorbehalt zur Einwilligung festgelegt werden, um so etwaige Gefahrensituationen für die Person oder ihr Vermögen zu vermeiden.
 
Seit dem Jahr 1992 ersetzt der Betreuer den früheren Gebrechlichkeitspfleger und Vormund. Dabei wird die Betreuung nur dann angeordnet, wenn andere praktische Hilfestellungen oder die Bestellung von bevollmächtigten Helfern nicht mehr genügen. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass die oder der zu Betreuende entweder unter einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung beziehungsweise einer physischen Erkrankung leidet.