Wann wird eine Krankheit in der GUV als Berufskrankheit anerkannt?

Damit aus einer scheinbar herkömmlichen Krankheit eine Berufskrankheit wird, muss sie mehrere grundlegende Bedingungen erfüllen. Hierfür werden zunächst die Voraussetzungen für den Tatbestand aus der Listennummer der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung mit den vorliegenden Tatsachen verglichen. Stimmen diese miteinander überein, wird untersucht, ob die gegebenenfalls dafür verantwortlichen Einflüsse am Arbeitsplatz der betroffenen Person aus rechtlicher Sicht wesentlich zur Entstehung dieser Krankheit beigetragen haben. Diese Faktoren werden in ihrer Gesamtheit häufig als sogenannte Exposition bezeichnet.
Zur offiziellen Ernennung einer Erkrankung zur Berufskrankheit sowie Aufnahme derselbigen in die Berufskrankheiten-Liste ist letztendlich nur die Bundesregierung ermächtigt. Dafür wird wiederum vorausgesetzt, dass eine solche Krankheit durch spezielle Einwirkungen verursacht wird, denen nur bestimmte Personengruppen ausgesetzt sind und zwar in einem höheren Maße als normalerweise üblich. Aus medizinischer Sicht muss dies sogar wissenschaftlich belegt sein. Derartige wissenschaftliche Begründungen können zum Beispiel in Form von epidemiologischen Studien oder Begutachtungen vorliegen. Weitere Belege werden unter anderem durch die Untersuchung von Pathomechanismen, Gefahrenquellen, Personengruppen oder konkurrierenden Faktoren sowie Krankheitsbildern geliefert. Darüber hinaus spielt auch die gegenseitige Beeinflussung von beruflichen und privaten Faktoren eine Rolle. In zweifelhaften Fällen hingegen erfolgt eine Beratung durch den Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.