Weitere mögliche Merkzeichen im Schwerbehinderten-Ausweis

Ist eine schwerbehinderte Person gehörlos, so erhält sie als Merkzeichen das Kürzel „Gl“. Zu dieser Kategorie zählen allerdings nicht nur hörbehinderte Menschen, die unter absoluter Taubheit leiden. Es werden darüber hinaus auch Hörbehinderte als gehörlos bezeichnet, bei denen beidseitig eine derart starke Schwerhörigkeit diagnostiziert wurde, dass diese an Taubheit grenzt. Als zusätzliche Bedingung für den Erhalt des Merkzeichens „Gl“ gilt hier jedoch das Vorliegen von schweren Sprachstörungen.
 
Trägt jemand zusätzlich zu dem Kürzel „G“ oder „H“ das Merkzeichen „B“ in seinem Schwerbehindertenausweis, so bedeutet dies, dass die Person aufgrund ihrer vorliegenden Behinderung eine ständige Begleitung benötigt. Zum einen sind behinderte Menschen oft auf die Hilfe Fremder angewiesen, um alltägliche Dinge zu erledigen. Zum anderen sollen durch die Begleitung vermieden werden, dass Behinderte andere Menschen oder sich selbst beispielsweise bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Gefahr bringen.
 
Auch das Kürzel „RF“ ist ein Merkzeichen, das in vielen Ausweisen von Schwerbehinderten zu finden ist. Es zeigt an, dass die jeweilige Person von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist. Diese Befreiung gilt zum Beispiel für Blinde oder wesentlich Sehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 60 oder mehr sowie für Hörgeschädigte mit einem Grad von mindestens 50. Darüber hinaus erhalten auch behinderte Menschen mit einem GdB ab 80 dieses Merkzeichen, sollten sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.