Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell

Wenn bei einer Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen über einen längeren Zeitraum verletzungs- oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren, können die Betroffenen Schritt für Schritt wieder in die berufliche Tätigkeit integriert werden. Diese Form der stufenweisen Wiedereingliederung basiert für Versicherte auf § 74 SGB V, für behinderte Menschen oder solche, die von Behinderung bedroht sind, auf § 28 SGB IX und wird im Fachjargon auch als Hamburger Modell bezeichnet.  
 
Diesem Modell folgend stellt der Arzt beispielsweise fest, ob, in welcher Art und in welchem Umfang die betroffene Person ihre frühere Tätigkeit wieder ausführen kann und erstellt hierzu eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit entsprechenden Vermerken. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine stufenweise Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit die Wiedereingliederung des oder der Versicherten deutlich verbessert. Zusätzlich wird gegebenenfalls eine Stellungnahme des jeweiligen Betriebsarztes oder des Medizinisches Dienstes eingeholt, sofern ein Fall dazu geeignet ist beziehungsweise die Krankenkasse zustimmt.  
Arbeitnehmer, die sich in der Phase der Wiedereingliederung befinden, sind im Übrigen weiter krankgeschrieben und gelten immer noch als arbeitsunfähig. Dementsprechend erfolgt während dieser Zeit weiterhin die Auszahlung von Übergangsgeld durch die Rentenversicherung oder Krankengeld durch die Krankenkasse.