Gutachten sind zwar im Allgemeinen immer in irgendeiner Form als wissenschaftlich einzustufen, es gibt aber offiziell nur entweder Zusammenhangs- oder Zustandsgutachten. Daher ist es nicht sinnvoll und erst recht nicht notwendig oder gar als ein Merkmal von Qualität zu verstehen, wenn diese Bezeichnung verwendet oder besonders hervorgehoben wird. Konkret als wissenschaftlich bezeichnet werden sollte ein Gutachten lediglich dann, wenn dementsprechend eine valide Untersuchung der Fragen zur medizinischen Forschung erfolgt ist, verschiedene Meinungen besprochen wurden und letztendlich auch eine Lösung vorgeschlagen wird.
Medizinische Gutachten, in denen es um Personenschäden geht, sind normalerweise keine wissenschaftlichen Werke, wie sie laut Urheberrechtsgesetz definiert werden. Somit dürfen diese auch nicht als solche bezeichnet werden. Um jedoch einer Verwendung, die über den vorgesehenen Gebrauch hinausgeht, entgegenzuwirken, sollte ein zusätzlicher Vermerk platziert werden. Dieser muss aussagen, dass das Gutachten nur für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt ist und ohne Einwilligung des Gutachters nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Es sei denn, es bestünde eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Auskunft.
Da also alle Gutachten zweckbestimmt sind und vor dem Hintergrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen beauftragt werden, dürfen sie auch nur in diesem Rahmen weitergegeben werden. Weitergaben darüber hinaus dürfen nur nach Zustimmung des Gutachters erfolgen.