Obliegenheiten als Fachbegriff der ärztlichen Begutachtung

Der Ausdruck Obliegenheit wird im Rahmen der medizinischen Gutachten-Erstellung häufig gebraucht.

Bezeichnet wird damit eine Last oder auch Pflicht, für die besondere Bedingungen gelten:

  • Es besteht keine Möglichkeit, dass diese von der Gegenseite eingeklagt werden kann.
  • Im Falle der Nichterfüllung oder falls ein Verstoß vorliegt, können allerdings Nachteile entstehen.
  • Es kann zum Beispiel vorkommen, dass die eigenen Rechte nicht entstehen.
  • Es kann auch sein, dass die eigenen Rechte entfallen.

Obliegenheiten können beispielsweise Folgende sein:

  • Im Schadensrecht, nach Paragraf 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, die sogenannte Schadensminderungspflicht
  • Im Privaten Versicherungsrecht, zum Beispiel gemäß Ziffer 7 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen von 2014, die Anzeige- und Mitwirkungspflichten (Damit sind im Versicherungsvertrag festgehaltene Neben-Pflichten von versicherten Personen / einem Versicherungsnehmer oder einer Versicherungsnehmerin gemeint, die er oder sie aus Eigeninteresse zu erfüllen hat, damit sein oder ihr Versicherungsschutz nicht gefährdet wird.)

NON LIQUET — die Beweislosigkeit

Der Ausdruck „non liquet“ stammt aus dem Lateinischen. Wörtlich übersetzt bedeutet er: Es ist nicht klar.

Im Bereich der ärztlichen Gutachtung wird damit die sogenannte Beweislosigkeit festgestellt, also die Nichtbeweisbarkeit von Tatsachen. Meistens geht diese Feststellung darauf zurück, dass bei den durchgeführten Beweis-Ermittlungen kein eindeutiges Ergebnis zur Aufklärung geführt hat, obwohl sämtliche Möglichkeiten ausgenutzt wurden.

Auch wenn ein Gutachter eine Zusammenhangsfrage nicht beantworten kann, wofür des Öfteren ein Gutachten in Auftrag gegeben wird, so muss er dies dementsprechend formulieren. Im Rahmen der Zusammenhangsfrage geht es zum Beispiel um den kausalen Zusammenhang zwischen einem Unfall-Ereignis und daraus resultierenden psychischen Beschwerden. Bei einer solchen Entscheidung liegt der Fokus darauf, welche der beteiligten Personen die Beweislast innehat und somit auch die Beweis-Nachteile trägt.

Die Neufestsetzung der Höhe der Rente

Bei der Gesetzlichen Unfallversicherung – kurz GUV – ist die sogenannte Neufestsetzung ein gängiger Rechtsbegriff. Im Rahmen eines Neufestsetzungsverfahrens wird somit das Arbeitsentgelt, das der jeweiligen Rente als Kalkulationsbasis dient, den aktuellen Umständen nach neu berechnet.

Hierfür sind laut Paragraf 90 des siebten Sozialgesetzbuches folgende Punkte ausschlaggebend:

Die Höhe der Rente kann gemäß der Altersstufe neu festgesetzt werden. In der Regel erfolgt die Anpassung nach Altersstufen gemäß Paragraf 85: unter sechs Jahren 25 Prozent, bis 15 Jahre 33,33 %, bis 18 Jahre 40 Prozent und bis 30 Jahre 75 Prozent.

Darüber hinaus kann es maßgeblich sein, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach dem 30. Lebensjahr eingetreten ist. Im ersten Fall wird die Bezugsgröße auf 100 Prozent angehoben, sobald der oder die Geschädigte das 31. Lebensjahr erreicht hat, wenn dies für ihn oder sie von Vorteil ist.

Wichtig ist außerdem, ob die betroffene Person die (Fach-) Hochschulreife erworben hat. Trifft dies zu, steigt die Bezugsgröße von 100 auf 120 Prozent an.

Die Neutral-0-Methode: Entstehung und Bedeutung

Mit dem Begriff „Neutral-0-Methode“ wird eine bestimmte Vorgehensweise bei der Messung, wie beweglich einzelne Gelenke sind, bezeichnet. Die Entstehung der Methode, deren Anwendung bis heute sehr verbreitet ist, geht bis auf das Jahr 1936 zurück. Drei Jahrzehnte später wurden gemäß dieser bereits etablierten Messmethode Richtlinien formuliert, die seitdem als Empfehlung gelten und Anfang der Achtziger auch in allen deutschsprachigen Ländern Einzug hielten. Dank dieser einheitlichen Vorgaben ist seitdem ein internationaler Standard bei der Messung und Behandlung gegeben.

Basis der Neutral-0-Methode ist die anatomische Grundstellung des Menschen, bei der die Person aufrecht steht und den Blick nach vorne gerichtet hat. Beide Arme sind gestreckt und angelegt, die Daumen nach vorne gerichtet. Die Beine sind gestreckt und dabei die Füße nach vorne gerichtet. In dieser Position beträgt der Winkel der ausgestreckten Knie- und Ellenbogen-Gelenke null Grad. Anhand der Neutral-0-Methode wird gemessen, über welchen Winkelgrad das Bewegungsausmaß eines Gelenks (oder einer Gelenk-Kette wieder Wirbelsäule) aus der Ausgangsposition heraus verfügt.

Versicherungsrechtliche Auswirkungen von Nachschäden

Das Wort „Nachschaden“ ist ein Rechtsbegriff, der in der GUV, der Gesetzlichen Unfallversicherung, Verwendung findet. Der Nachschaden tritt zeitlich nach dem Schaden auf, ereignet sich also nach dem eigentlichen Arbeitsunfall oder nachdem eine Berufskrankheit zum Versicherungsfall geworden ist. Zwischen den beiden Schäden gibt es üblicherweise keinen Zusammenhang, für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der Nachschaden rechtlich nicht relevant.

Laut Paragraf 44 des siebten Sozialgesetz-Buches liegt jedoch eine zusätzliche Voraussetzung für den Anspruch vor, wenn zum Beispiel eine altersbedingte Veränderung als letzter Schritt in der Kausalkette zur Hilflosigkeit führt und dadurch Pflege gewährt werden muss. Einzige Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die wesentliche Ursache für die gesundheitliche Einschränkung dem Unfall oder der Berufskrankheit zuzuordnen ist.