Gutachterliche Prüfung von Hilfsmitteln

Ärztliche Gutachter sind generell nicht damit beauftragt, Befunde zu begutachten, sondern ausschließlich Funktionen. Dieses Prinzip gilt ebenso für die Verordnung von Hilfsmitteln.

Die Gesetzliche Unfallversicherung hat in § 31 (1) des Neunten Sozialgesetzbuches festgelegt, was als „Hilfsmittel“ bezeichnet werden darf, nämlich „alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen.“

Zu den sogenannten funktionsverbessernden Hilfsmitteln zählen zum Beispiel Brillen und Kontaktlisten, Hörgeräte, Prothesen und Orthesen, Schuhzurichtungen und Medikamente. Diese müssen nicht nur berücksichtigt, sondern auch im Speziellen auf ihre Relevanz hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit geprüft werden.

In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird dies bisher kaum berücksichtigt — ungefähr genauso wenig wie im Zusammenhang mit den Erfahrungswerten der Minderung der Erwerbsfähigkeit.