Die Höhe und Art der Sozialleistungen errechnet sich nach dem vorliegenden Leistungsvermögen. Als Grundlage dient zunächst das Anforderungsprofil des allgemeinen Arbeitsmarktes, also die üblichen Bedingungen, unter denen der Versicherte noch erwerbstätig sein kann. Dabei wird von einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche beziehungsweise drei Stunden pro Tag ausgegangen.
Kann die volle Leistung erbracht werden, so dient die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder Beschäftigung als Maßstab für die Errechnung. Dann wird laut Arbeitsrecht das bisherige Entgelt fortgezahlt oder es erfolgt die Auszahlung von Krankengeld.
Tritt eine Arbeitslosigkeit ein, erhält die Person ebenfalls eine entsprechende Leistung, je nach Dauer und Einstufung entweder Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.
Im Falle einer Berufsunfähigkeit dagegen zählt das Anforderungsprofil des bisherigen Berufs und es wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgezahlt.
Kann die Mindestleistung nicht erbracht werden, erhält der Antragssteller entweder eine Grundsicherung, falls eine Erwerbsminderung vorliegt oder eine Rente bei voller Erwerbsminderung.
Grundsätzlich wird eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht als Ausgleich für Beschwerden und Schmerzen, für den Verlust des Leistungsvermögens oder die Nachteile in der Karriere ausgezahlt, sondern als Ausgleich für den Verlust des Erwerbseinkommens.