Diese drei Merkzeichen werden als Kürzel im Schwerbehinderten-Ausweis mit den folgenden Bedeutungen vermerkt:
„Bl“ ist die Abkürzung für „Blind“.
Hierzu zählen nicht nur komplett erblindete Personen, sondern auch alle, die auf beiden Augen gemeinsam über nicht mehr als 2 % Sehvermögen verfügen oder an einer dementsprechenden, dauerhaft bestehenden Beeinträchtigung der Sehschärfe leiden. Ihnen stehen als Nachteilsausgleiche Steuer-Befreiungen und -Vorteile, ein Behinderten-Parkausweis, freie Bus- und Bahn-Fahrt sowie eine teilweise Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu. Zusätzlich erhalten Blinde das sogenannte Blindengeld.
„Gl“ ist das Kürzel für „Gehörlos“.
Nebst beidseitig hundertprozentig gehörlosen Personen gehören dazu auch Hörbehinderte, die mit einer gleichzeitig auftretenden Sprach-Störung an einer damit vergleichbaren Schwerhörigkeit leiden. Bezüglich der Nachteilsausgleiche verhält es sich hier ähnlich wie im ersten Fall, nur dass Gehörlose keinerlei Rundfunk-Beitrag bezahlen müssen und nicht Blinden-, sondern Gehörlosen-Geld bekommen.
„TBL“ schließt beide Zustände mit ein und ist somit die Abkürzung für „Taubblind“.
Dieses Merkzeichen erhalten Personen mit einem anerkannten GdB von 70 aufgrund einer Hörstörung, kombiniert mit einem Grad der Behinderung von 100 bezüglich einer ebenfalls vorhandenen Sehstörung. Hier erfolgt die Zuteilung der Nachteilsausgleiche gemäß den übrigen vorhandenen Merkzeichen.