Orthopädische Privatpraxis
Vorgehensweise
Weil gerade in gerichtlichen Verfahren Probanden häufig eine „Ärzte-Odyssee“ hinter sich haben, sind mir ein behutsamer Umgang mit dem Probanden und ein neutraler, unabhängiger Blick auf die Krankengeschichte sehr wichtig. Rechtsanwälte und Richter können mir direkt die Gutachten zuschicken, unter Umständen mit vorheriger Kostenvorschussvereinbarung, Mandanten/Klienten oder Kläger oder Beklagte können auch direkt bei mir anfragen, ob ein Gutachten erstellt werden kann. Nach entsprechender schriftlicher (Email) oder telefonischer kurzer Kontaktierung kann der Rahmen des Gutachtens entsprechend abgesteckt werden und es ergeht die Genehmigung zur Gutachtendurchführung ans Gericht. In vielen Fällen wird auch durch den VdK oder die beratenden Rechtsanwälte ein Antrag bei Gericht gestellt, so z. B. im Sozialgerichtsverfahren, wenn der Patient das Gefühl hatte, dass das Gutachten, das primär von Seiten des Sozialgerichtes in Auftrag gegeben wurde (nach § 106) nicht neutral oder objektiv genug durchgeführt worden sei. Zumeist hat dann der Kläger das Recht, nach § 109 SGG einen Arzt seiner Wahl und seines Vertrauens als Sachverständigen ins Beweisverfahren einzuführen.
In den meisten Fällen liegen die passenden Voraussetzungen hierfür vor und der Rechtsvertreter meldet mich als Gutachter beim Gericht an. Dieses wiederum sendet mir nach Eingang des Kostenvorschusses, der über die Rechtschutzversicherung oder über den Kläger selbst gezahlt wird, die Akten zu und sobald die Krankenunterlagen bei mir vorliegen, vereinbare ich mit dem Kläger einen Termin, um ihn eingehend zu untersuchen. Je nach Aufwand erstelle ich das Gutachten innerhalb von 4 – 9 Wochen. Dieses Gutachten wird an das beauftragende Gericht gesandt und von dort an den Rechtsvertreter.