Für die diversen Rechtsgebiete gibt es jeweils eigene Kausalitätstheorien. Diese definieren sowohl die Grenze als auch den Grund für die entsprechende Eintrittspflicht.
Bei „conditio sine qua non“ wird die Beziehung von Ursache und Wirkung aus naturwissenschaftlich-philosophischer Sicht betrachtet. Laut dieser Kausalitätstheorie, auf der sämtliche anderen Theorien aufbauen, ist die Ursache immer die Bedingung für den Erfolg, der ansonsten nicht stattfinden würde.
Die Äquivalenz-Theorie ist ein Ursachenbegriff aus dem Bereich des Strafrechts. Bei dieser Lehre geht man davon aus, dass alle Bedingungen gleichwertig sind und die Bedingung als Ursache betrachtet wird, ohne die kein Erfolg zustande käme. Durch die im Strafrecht erforderliche Schuld ist dies dort vertretbar, da der Ursachenzusammenhang eingegrenzt wird.
Eine Theorie, die auf die Äquivalenztheorie aufbaut und im Zivilrecht Verwendung findet, ist die sogenannte Adäquanz-Theorie. Genau genommen erfolgt aus juristischer Sicht allerdings eher eine Eingrenzung, da kein Kausalverlauf mehr hinzugerechnet wird, der als gänzlich unwahrscheinlich gilt. Nicht adäquat sind Ursachen einfach gesagt dann, wenn sie aus objektiver Sicht erfahrungs- und erwartungsgemäß außerhalb des normalen Rahmens liegen. Deshalb muss der Schädiger für solche gegebenenfalls auch nicht einstehen.
Die Bedingungs- oder auch Relevanztheorie ist eine Ursachenlehre aus dem Bereich des Dienstunfall- sowie des Sozialrechts. Mit der Äquivalenztheorie als Ausgangspunkt zählen hier nur die Bedingungen als Ursache, die den Erfolg in wesentlicher Form herbeigeführt haben.
Darüber hinaus gibt es in der Privaten Unfallversicherung als rechtlich wertende Ursachenlehre noch die Partialkausalität. Auch wenn dort generell die Adäquanztheorie gilt, erfolgt eine Eingrenzung durch die Partialkausalität, sodass Leistungen nicht für Ursachenanteile, zum Beispiel bedingt durch Krankheit, sondern nur für Unfallfolgen erbracht werden.