Die hypothetische Kausalität

Die hypothetische Kausalität wird auch überholende Kausalität genannt. Dabei geht es allerdings nicht um ein Problem der Kausalität an sich, also der Beziehung zwischen Ursache und Wirkung, sondern es dreht sich alles um die Schadenszurechnung. Zu beachten ist: Je nach Rechtsgebiet erfolgt die Zurechnung des hypothetischen Schadens unterschiedlich.
Im Strafrecht beispielsweise spielt sie in der Regel keine Rolle, da dort nach Schadenseintritt die Straftat bereits vollendet ist. Weitere Straftaten, die ebenfalls dazu geführt hätten, könnten lediglich als Versuch gewertet werden.
Im Zivilrecht wird die überholende Kausalität dagegen in zwei Gruppen unterteilt: War eine Ursache bereits beim Eintritt des Schadens vorhanden, wirkt sich dies entsprechend mindernd auf die Schadensersatzpflicht aus. Falls jedoch die hypothetische Schadensursache nachträglich, also nach dem eigentlichen Schadenszeitpunkt eintritt, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ausnahmen gibt es allerdings bei Vermögensfolgeschäden.
Im Sozialrecht wiederum ist die überholende Kausalität im Normalfall kein Thema — außer, es kommt bei einem Schadensbild außerplanmäßig zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage.