„Krankheit“ als Fachbegriff der ärztlichen Begutachtung

Das Wort Krankheit bezeichnet nicht nur einen generellen Zustand des Unwohlseins. Es ist tatsächlich auch ein offizieller Rechtsbegriff der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen, welches einen regelwidrigen Gesundheitszustand beschreibt, der die Behandlung durch einen Arzt erforderlich macht.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die betroffene Person tatsächlich krank fühlt oder über ihre Krankheit Bescheid weiß. Ausschlaggebend ist nur der objektive Krankheitsbegriff.
Unbedingt zu beachten gilt: Falls Gebrechen oder Krankheiten an der Gesundheitsschädigung selbst oder deren Folgen mitwirken, werden als Folge davon die Leistungen der Privaten Unfallversicherung gekürzt.
Im Sinne der GKV ist die Krankheit ein regelwidriger Geistes- oder Körperzustand, der folglich zur Arbeitsunfähigkeit führt und / oder einer Behandlung bedarf.