Definition: Dienstlich bedingte Krankheiten

Unter einer dienstlich bedingten Erkrankung eines Beamten oder einer Beamtin versteht man auch eine dienstlich erworbene Krankheit, womit diese – analog zu den Berufskrankheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung – quasi einem Dienstunfall gleichgestellt werden kann.
Gemäß § 31 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes – kurz BeamtVG – gelten in diesem Zusammenhang die dort formulierten Regelungen. Darüber hinaus werden die Krankheiten, die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnungen aufgelistet sind, entsprechend als solche anerkannt, wobei keine sogenannte Öffnungsklausel analog zum Berufskrankheiten-Recht existiert.
Bei dem Anzeigen der Krankheiten gilt die Frist von zwei beziehungsweise in Einzelfällen und unter gewissen Umständen bis zu zehn Jahren (vgl. hierzu § 45 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes). Beginn der Frist ist jeweils der Tag, an welchem die Krankheit zweifelsfrei diagnostiziert wurde.