Arzthaftpflichtrecht — Patientenrechtegesetz

Zur Einführung des sogenannten Patientenrechtegesetzes für Behandlungsfehlervorwürfe fand eine Kodifikation des früheren Richterrechts statt. Da das Richterrecht im Rahmen der entsprechenden Gesetzeslücke stets dieselben rechtlichen Folgen hatte, wurde es schließlich in Gesetzesform umgewandelt.
Seit Februar 2013 gilt das Gesetz und regelt in den Paragrafen 630 a bis h des Bürgerlichen Gesetzbuches das Rechtsverhältnis, das zwischen dem Patienten und der behandelnden Person besteht. Bei dem Behandler / der Behandlerin kann es sich somit nicht nur um einen Arzt, sondern beispielsweise auch um einen Physiotherapeuten / eine Physiotherapeutin handeln.
Ziel und Sinn des Gesetzes ist eine Art Waffen-Gleichheit zwischen Patienten und Behandlern, was bedeutet, dass der Behandler gegebenenfalls beweisbelastet ist. Es gilt dann die sogenannte Beweislastumkehr.
Gründe hierfür können sein:

– Befunderhebungsfehler (Diagnosefehler nur im Falle eines Befunderhebungsfehlers)
– fehlende und / oder unzureichende Aufklärung
– grobe Behandlungsfehler
– Organisationsverschulden
– fehlende und / oder unzureichende Dokumentation