Annahme und Anerkennung im Sozialen Entschädigungsrecht

Gilt der ursächliche Zusammenhang aus versorgungsrechtlicher Sicht als wahrscheinlich, so wird angenommen, dass die jeweilige Gesundheitsstörung die Folge der Schädigung ist. Von einer solchen Wahrscheinlichkeit wird dann gesprochen, wenn gemäß gültiger Lehrmeinung prozentual mehr Pro- als Contra-Punkte vorhanden sind. Dabei bilden die Erkenntnisse der vorherrschenden Wissenschaft hinsichtlich Pathogenese und Ätiologie die Grundlage der medizinischen Beurteilung. Nicht relevant ist beispielsweise eine von einem einzelnen Wissenschaftler aufgestellte Hypothese oder Erläuterung sowie die subjektive Beurteilung eines Arztes.  
 
Damit eine Gesundheitsstörung im Sinne der Entstehung anerkannt werden kann, muss eine bestimmte Voraussetzung erfüllt werden. Und zwar darf zum Zeitpunkt des Einwirkens, also als der schädigende Vorgang stattfand, noch keinerlei Geschehen vorhanden gewesen sein, das psychisch, physisch oder pathologisch der Gesundheitsstörung zuzuordnen ist. Diese Regel behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn auf eine Disposition zur selbigen geschlossen wird. War aber zu dieser Zeit doch bereits ein solch zugehöriges Geschehen vorhanden, ist die Anerkennung lediglich im Sinne einer Verschlimmerung möglich.