Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs im Sozialen Entschädigungsrecht

Wenn es im Sozialen Entschädigungsrecht um die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs geht, spielt der Ursachenbegriff natürlich eine zentrale Rolle. Dabei geht es in erster Linie um die Zusammenhänge zwischen dem schädigenden Vorgang sowie der gesundheitlichen Störung oder dem Tod, der Hilflosigkeit und des besonderen beruflichen Betroffenseins. Darüber hinaus werden auch die Voraussetzungen für einen Pauschbetrag bezüglich des Wäsche- und Kleiderverschleißes und bezüglich der Kriegsopferfürsorge sowie der Heilbehandlung aufgrund von Schädigungsfolgen geprüft.
 
Unabdingbar ist, dass vor der Beurteilung bestimmte Fakten, die sogenannten Anknüpfungstatsachen, geklärt und somit „voll bewiesen“ werden. Fehlen allerdings die notwendigen Belege, muss wenigstens gemäß den Umständen die entsprechende Überzeugung gewonnen werden.
Zu besagten Fakten gehört neben dem schädigenden Vorgang und der gesundheitlichen Schädigung die jeweilige Gesundheitsstörung, welche beurteilt werden soll. Dabei muss zwischen dem erst- und dem letztgenannten Punkt eine ununterbrochene Kausalkette vorliegen. Diese wiederum sollte mit ärztlichen Erfahrungen und medizinwissenschaftlichen Erkenntnisse korrespondieren, wobei Brückensymptome häufig wichtige Bindeglieder darstellen.