Begutachung im Beamtenrecht – Basiswissen

Laut Gesetz haben im Beamtenrecht die Gesundheitsämter die Aufgabe, die Dienstfähigkeit oder auch Dienstunfähigkeit von Beamten festzustellen. Dabei nehmen die Gesundheitsämter häufig Bezug auf Zusatzgutachten, die bei entsprechenden Fachärzten beauftragt werden. In der Regel übernehmen diese Tätigkeit Amtsärzte oder speziell dafür zugelassene Ärzte. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass Beamte generell dazu verpflichtet sind, sich im Bedarfsfall einer solchen Untersuchung zu unterziehen. Liegen in gesundheitlicher Hinsicht besondere Auffälligkeiten vor oder ist ein Beamter oder eine Beamte über einen längeren Zeitraum erkrankt, lädt die Beschäftigungsbehörde der betroffenen Person diese zur ärztlichen Untersuchung ein.

Der Leistungsträger für die Beauftragung der Begutachtung ist somit die jeweilige Dienstbehörde. Als Rechtsgrundlage für Entscheidungen bezüglich der Dienstfähigkeit und -unfähigkeit dienen, neben dem Bundesbeamtengesetz – kurz BBG, auch die Länderbeamtengesetze. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten führt der Rechtsweg bei der Begutachtung im Beamtenrecht über die Verwaltungsgerichte.

Im Falle einer Begutachtung wird über die Kausalität wie in der Gesetzlichen Unfallversicherung beziehungsweise im Sozialen Entschädigungsrecht entschieden. Bei der Einstufung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dienen zudem die Versorgungsmedizinischen Grundsätze als Grundlage.