Das Krankheitsbild einer BK 2113

Bei der Berufskrankheit Nr. 2113 handelt es sich um eine Listenerkrankung, die erst seit dem 01. Januar 2015 als solche geführt wird. Die wissenschaftliche Begründung hierzu stammt allerdings bereits vom 30. Juni 2009.

Laut Verordnungstext handelt es sich bei einer Berufskrankheit der Kategorie 2113 um das sogenannte Carpaltunnel-Syndrom. Es liegt also eine Druckschädigung des im Handgelenk befindlichen Nervus medianus vor, der üblicherweise durch wiederholt ausgeübte Tätigkeiten mit den Händen entsteht. Bei diesen Bewegungen findet meist entweder ein Strecken oder Beugen der Handgelenke statt oder es wird mit den Händen ein erhöhter Kraftaufwand betrieben. Eine weitere Möglichkeit der Entstehung ist, dass immer wieder die gleichen Hand-Arm-Schwingungen durchgeführt wurden. Tritt diese Erkrankung dann auf, gilt gemäß Verordnung jedoch keinerlei Unterlassungszwang.