Definition von Fahrlässigkeit im Zivil- und Strafrecht

Der Begriff Fahrlässigkeit wird im Bürgerlichen Gesetzbuch so umschrieben, als dass sich eine Person fahrlässig verhält, sobald sie ihrer Sorgfaltspflicht, die bei der Teilnahme am Verkehr grundsätzlich erforderlich ist, nicht oder nicht ausreichend nachkommt. Allgemein spricht man von einer vorsätzlichen Tat, wen deren Folgen vom eigenen Willen eines Menschen umfasst sind.
 
Im Zivilrecht bedeutet dies konkret, dass eine einfache Fahrlässigkeit begangen wurde, wenn aus objektiver Sicht die Tatfolgen vermeidbar und alternative Verhaltensweisen zumutbar gewesen wären sowie, dass das pflicht- oder rechtswidrige Handeln und dessen Folgen voraussehbar waren.  
 
Strafrechtlich gibt es hingegen keine konkrete Definition für den Fahrlässigkeitsbegriff. Man lehnt sich hier lediglich an die Umschreibung des BGB an und orientiert sich an der Voraussehbarkeit, der subjektiven Vermeidbarkeit sowie des zumutbaren Alternativ-Verhaltens als entscheidende Faktoren.  
 
Grobe Fahrlässigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Man geht schlichtweg davon aus, dass grob fahrlässig gehandelt wurde, wenn jemand, der am Rechtsverkehr teilnimmt, seine Sorgfalt besonders stark vernachlässigt oder wenn er oder sie keinerlei Überlegung angestellt hat, die eigentlich naheliegend wäre.