Die Beurteilung von erstellten Gutachten in der GUV

Sobald ein Gutachten fertiggestellt und bei den Verwaltungsangestellten der Gesetzlichen Unfallversicherung eingereicht wurde, erfolgt eine detaillierte Auseinandersetzung der zuständigen Personen mit dem vorliegenden Schriftstück. In diesem Zuge muss zunächst hinterfragt werden, ob der Sachverhalt, von dem hierbei ausgegangen wurde, korrekt ist und ob tatsächlich alle gesundheitlichen Beschwerden, über die der Versicherte geklagt hat, berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wird geprüft, ob die Beurteilung der Kausalität schlüssig erscheint und sämtliche Fragen in vollem Maße beantwortet wurden. Vor allem die im Gutachten auftauchenden Kernaussagen sowie etwaige Schlussfolgerungen werden genauestens unter die Lupe genommen. Sofern das Gutachten zudem in sich logisch nachvollziehbar ist, stellt sich zu guter Letzt noch die einfache, aber durchaus entscheidende Frage, ob die Erstellung innerhalb einer Laufzeit erfolgte, die als akzeptabel gilt.
Wirkt das erstellte Gutachten dagegen unschlüssig oder weist einige nicht lösbare Widersprüche auf, so weicht die Verwaltung vom selbigen ab. Dies geschieht zum Beispiel dann, wenn dessen Anfertigung eindeutig ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. So kann beispielsweise eine Diagnose unzutreffend ausgefallen sein oder es liegt eine falsche Schilderung von der Exposition oder dem Unfallhergang vor. Genauso kann der Inhalt des Gutachtens gegen medizinische Grundlagen verstoßen, die in Rechtsprechung und Literatur bereits bestätigt wurden und somit allgemein anerkannt sind.