Regeln vor und bei einer Begutachtung in der GUV

Im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens gibt es bei der Beauftragung durch die Gesetzliche Unfallversicherung bestimmte Richtlinien, die vorab und währenddessen befolgt werden müssen. Regeln, die sich auf den Zeitraum vor der Erstellung beziehen, betreffen ausschließlich die zuständige Verwaltung. Zum Beispiel dürfen Gutachten grundsätzlich nur dann veranlasst werden, wenn diese auch tatsächlich erforderlich sind. Darüber hinaus müssen die für den Gutachter relevanten Informationen aufbereitet und entsprechend zur Verfügung gestellt werden. So muss der Sachverhalt genau vorgeben und sowohl der Unfallhergang als auch die Exposition detailliert beschreiben werden. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, dass das Beweisthema und die dazugehörigen Beweisfragen ganz klar formuliert sind. Gegebenenfalls darf auch ein weiteres, zusätzliches Gutachten beauftragt werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn spezielle Fachrichtungen von dem Fall betroffen sind.
Für den beauftragten Gutachter, der zur persönlichen Gutachtenerstattung verpflichtet ist, gilt es dagegen, die Befundlange umfassend zu erheben beziehungsweise zu klären. Hierfür muss er maßgebliche Gesichtspunkte abwägen und alle gestellten Fragen komplett und ohne Widersprüche beantworten. Dabei gilt es, die entsprechenden Beweismaßstäbe zu beachten und fachliche Grenzen voll und ganz zu respektieren. Zudem muss er sich stets objektiv distanziert und unbefangen verhalten.